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Hintergrund der Informationskampagne ist, dass die festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer grundsätzlich auf Jahre hinweg gültig sind. Nur wenn sich an den entscheidenden Faktoren etwas ändert, prüft das Finanzamt, ob die Bemessungsgrundlagen geändert werden müssen. Es ist darum essentiell, dass die Finanzämter von den Änderungen Kenntnis erlangen. Aus diesem Grund sind zum einen die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behören verpflichtet, den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind, § 229 des Bewertungsgesetzes (BewG). Zum anderen sind die betroffenen Steuerpflichtigen selbst zur Anzeige der Änderungen verpflichtet, Art. 6, 7 und 9 des Bayerischen Grundsteuergesetzes i.V.m. 228 BewG. Vielen Steuerpflichtigen ist diese Anzeigenpflicht leider nicht bewusst.
Dies birgt die Gefahr von strukturellen Vollzugsdefiziten, die zu einer nicht sachgerechten Verteilung der Grundsteuerlast innerhalb einer Stadt oder Gemeinde und in letzter Konsequenz zur
Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer führen würden. Die Steuerpflichtigen sollen deshalb aktiv über die Anzeigenpflicht informiert werden.
Hier gelangen Sie zum Flyer
https://www.bay-gemeindetag.de/media/27018/flyer-grundsteuer-in-bayern-anzeige-von-aenderungen.pdf




