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Gegenprobensachverständige, Beantragung der Zulassung
Private Sachverständige benötigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung.
Bei der amtlichen Probennahme i. S. des § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen) werden für etwaige Nachuntersuchungen zusätzlich Zweitproben entnommen, die beim Betrieb zurückgelassen werden. Zur Untersuchung dieser Zweitproben sind nur zugelassene Sachverständige befugt.
Private Sachverständige benötigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Diese Zulassung erfolgt in Bayern durch die Regierung von Oberfranken.
Die Zulassungsbehörde prüft, ob beim Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung des Bundes erfüllt sind.
Beraufsausbildung
- Lebensmittelchemiker/innen mit Staatsexamen zum/r staatlich geprüften Lebensmittelchemiker/in oder
- Approbierte Tierärzte/innen mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen oder
- Personen mit naturwissenschaftlichem Universitätsabschluss mit einschlägigen Fach- und Rechtskenntnissen
Weitere Voraussetzungen an den/die Antragsteller/in
- mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung im beantragten Untersuchungsgebiet/-bereich
- verfügt über ein akkreditiertes Prüflaboratorium
- zuverlässig
- frei von Interessenskonflikten bei der Durchführung seiner Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger
- nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätig
Es sind keine Fristen einzuhalten.
- Lebenslauf
- Amtliches Führungszeugnis
- Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegt und die Tätigkeit unabhängig und frei von Interessenskonflikten ausgeübt wird
- Berufsqualifikationsnachweis
- Nachweis über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)
- Akkreditierungsnachweis (Urkunde / Anerkennung) des benannten Prüflabors
- Abgabe der Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 GPV)
- Sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird, ggf. die Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz
- Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV)
- Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben (Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung - PrüflabV)
- Art. 19 - Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- § 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)