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Hauptbereich

Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent

Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um 40 Prozent oder mehr gemindert ist, können Sie anstelle der Unfallrente auf Antrag eine Geldsumme als Abfindung für einen Zeitraum von 10 Jahren erhalten

Ist Ihre Erwerbsfähigkeit um 40 Prozent oder mehr gemindert, können Sie eine auf höchstens 10 Jahre beschränkte Abfindung beantragen.

Das gleiche gilt, wenn Sie Anspruch auf mehrere Renten haben, die zusammen 40 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit erreichen oder übersteigen.

Als Abfindung wird Ihnen das 9-fache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Der nicht abgefundene Teil der Rente wird weiterhin monatlich ausgezahlt. Nach Ablauf der 10 Jahre wird Ihnen dann wieder die gesamte Rente in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.

Verschlimmert sich Ihr Gesundheitszustand nach Gewährung einer Abfindung, lebt auf Antrag Ihr Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf Ihre Rente angerechnet.

Sie haben Anspruch auf eine Rentenabfindung, wenn:

  • Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Sie entweder eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit ab 40 Prozent beziehen
  • oder Sie mehrere Renten beziehen, die zusammen 40 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit erreichen oder übersteigen
  • nicht zu erwarten ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des Abfindungszeitraums wesentlich sinkt
  • Ihnen ohne die Rente genug zum Leben bleibt

Sie können die Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Fristen.

Gebühr: keine

1 bis 2 Wochen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

  • § 78 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 79 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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