Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mönchsroth
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen:

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Sägweiher
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Luftbild
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Freibad Kinderbecken
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Limesturm
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Ratsinformationssystem
Dienstleistungen

Hauptbereich

Alkoholsteuer, Beantragung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei

Wenn Sie eine sogenannte Abfindungsbrennerei betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

Alkohol darf in Deutschland in der Regel nur in Brennereien hergestellt werden, die zollamtlich verschlossen sind (Verschlussbrennereien). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind Abfindungsbrennereien.

Diese Brennereien sind nicht verschlossen und die Alkoholsteuer wird pauschal nach Art und Menge der verarbeiteten Rohstoffe geschätzt. Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, eine solche Brennerei zu betreiben. In Ihrer Abfindungsbrennerei dürfen Sie je Kalenderjahr bis zu 300 Liter reinen Alkohol (Jahreskontingent) gewinnen.

Vor Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Ihre steuerliche Zuverlässigkeit, Ihre Buchführung und die Betriebseinrichtung erfüllt sind. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie ein wirtschaftliches Bedürfnis haben, zum Beispiel weil Sie als landwirtschaftlicher Betrieb viel Obst anbauen.

Die Erlaubnis ist an Ihre Person gebunden und kann befristet werden. Unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb müssen Sie zusätzlich jeden einzelnen Brennvorgang genehmigen lassen und dazu eine sogenannte Abfindungsanmeldung einreichen. Die Angaben in der Abfindungsanmeldung dienen dazu, die von Ihnen je Brennvorgang pauschal erzielte Alkoholmenge zu ermitteln. Ihr Jahreskontingent wird entsprechend belastet.

Wenn Sie keine eigene Abfindungsbrennerei besitzen, können Sie Ihre selbsterzeugten Rohstoffe Obst (einschließlich Obstmost und Obsttrester), Beeren, Wein (einschließlich Weinhefe und Weintrester), Wurzeln, Topinambur oder die jeweiligen Rückstände davon als sogenannter Stoffbesitzer in einer von der Zollverwaltung zugelassenen Abfindungsbrennerei zu Alkohol verarbeiten oder vom Besitzer der jeweiligen Abfindungsbrennerei verarbeiten lassen (Stoffbesitzerbrennen). 

Sie benötigen keine förmliche Erlaubnis, um als Stoffbesitzer aufzutreten. Allerdings müssen Sie auch jeden einzelnen Brennvorgang beim Hauptzollamt anmelden. Dazu reichen Sie eine „Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers“ ein. Die Anmeldung dient zugleich als Steuererklärung für die Alkoholsteuer. Als Stoffbesitzer verfügen Sie über ein Kontingent von bis zu 50 Litern reinen Alkohols je Kalenderjahr.

Für die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei:

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Sie haben ein wirtschaftliches Bedürfnis. Typischerweise müssen Sie über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügen, der wirtschaftlich selbstständig ist und mindestens 3 Hektar hat, bei Weinbau oder Obstintensivbau mindestens 1,5 Hektar.
  • Der Brennraum muss so beschaffen sein, dass Manipulationsmöglichkeiten weitestgehend ausgeschlossen sind.
  • Sie nutzen nur erlaubte Geräte.
  • Die Brennerei ist wirtschaftlich unabhängig.
  • Wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit leisten.

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie das Formular „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei mit Betriebserklärung“ (Formular 1248) über die Internetseite der Zollverwaltung.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, stellen Sie alle benötigten Unterlagen oder weiteren Formulare zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. Ob die bei der Antragstellung gemachten Angaben den tatsächlichen Betriebsverhältnissen entsprechen, prüft das Hauptzollamt in der Regel vor Erteilung der Erlaubnis vor Ort.
  • Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.

Erlaubnis online beantragen:

  • Sie können das Formular und zur Beantragung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei und ggf. weitere Formulare auch online ausfüllen und einreichen.
  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder einer Ablehnung.

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihrer Abfindungsbrennerei stellen.

Für die Erlaubnis 

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für die "Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei" zusätzlich jeweils 2-fach:

    • Lagepläne der Räumlichkeiten der Abfindungsbrennerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, insbesondere
      • Grund- und Aufriss des Brennraums
      • Aufstellung der vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen unter Angabe der Lagebuchnummer, Größe und Art der Nutzung
      • aktueller Veranlagungs- oder Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und schriftliche Pachtverträge oder Grundbuchauszüge
    • Zeichnung und Beschreibung des Brenngeräts und aller genutzten Komponenten
    • Verzeichnis der Räume und der Betriebseinrichtung (Formulare 1204, 1205)

    Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

  • § 9 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
  • § 10 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
  • §§ 19 bis 20 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

Hauptzollamt Nürnberg

AdresseHauptzollamt Nürnberg
Frankenstraße 208
90461 Nürnberg
+49 911 9463-0+49 911 9463-0
+49 911 9463-1199+49 911 9463-1199

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

Infobereich