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Arbeits- und Wegeunfall, Meldung bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeitsunfall ereignet hat, müssen Sie diesen melden. 

Als Unternehmerin oder Unternehmer oder als Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle beziehungsweise Wegeunfälle von Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Die Meldepflicht besteht dann, wenn die betroffene Person voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist. 

Nach Ihrer Meldung prüft die landwirtschaftliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Außerdem prüft die Unfallversicherung automatisch, welche Leistungen sie erbringen muss. 

Die verletzte Person sollte nach dem Arbeitsunfall einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Diese haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Im Notfall ist selbstverständlich eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und die betroffene Person kann jede Ärztin oder jeden Arzt aufsuchen.

  • Arbeits- oder Wegeunfall, wodurch die betroffene Person voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist.

Einen Arbeits- oder Wegeunfall können Sie online oder postalisch melden. 
Wenn Sie die Meldung online einreichen wollen: 

  • Rufen Sie das Onlineformular „Unfallanzeige“ auf und füllen Sie es möglichst vollständig aus, indem Sie die dort gestellten Fragen zum Unfall beantworten.
  • Halten Sie möglichst Informationen zu Ihrer Mitgliedsnummer bereit. So kann Ihre Meldung schneller zugeordnet werden. 
  • Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt sofort nach Eingang Ihres Onlineformulars. Sie erhalten eine Kopie der Unfallanzeige zum Download. 
  • Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen keinen weiteren Antrag stellen.

Wenn Sie die Anmeldung postalisch vornehmen wollen:

  • Laden Sie das Formular „Unfallanzeige“ auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). 
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und unterschreiben Sie es. Gegebenenfalls muss auch der Betriebsrat unterschreiben, wenn es einen gibt.
  • Schicken Sie die Unfallanzeige an die dort aufgeführte Anschrift 
  • Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen hierfür keinen weiteren Antrag stellen.

Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person müssen die Anzeige innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall erstatten. 

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau prüft die Unfallanzeige und die zu erbringenden Leistungen innerhalb von 2 bis 3 Wochen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

  • § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 193 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 2 Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV)

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

AdresseSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Weißensteinstraße 70 - 72
34131 Kassel
+49 561 9359-0+49 561 9359-0
+49 561 9359-217+49 561 9359-217

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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