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Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende, Meldung

Staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger, die eine Arbeitsgelegenheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz außerhalb von Asylunterkünften zur Verfügung stellen wollen, können diese melden.

Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ermöglichen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im laufenden Asylverfahren, Geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern eine sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeit.

Die Arbeitsgelegenheiten können durch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger zur Verfügung gestellt werden. Sie können dem örtlichen Träger für Leistungen nach dem AsylbLG Plätze für konkrete Arbeitsgelegenheiten melden. Sie bekommen dann geeignete Personen für die Tätigkeit zugeteilt, sofern diese zur Verfügung stehen. Grundsätzlich können die Träger auch konkrete Personen vorschlagen, die ihnen bereits bekannt sind.

Ein Anspruch auf Zuteilung zu einer konkreten Arbeitsgelegenheit besteht sowohl für Asylsuchende als auch für Maßnahmenträger nicht. Darüber, wer zur Wahrnehmung welcher Arbeitsgelegenheit verpflichtet wird, entscheidet der örtliche Träger für Leistungen nach dem AsylbLG.

Rechtlich handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes, sondern um ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art. Es zieht keine Ansprüche der Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung nach sich. Die Maßnahmen-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer sind jedoch als „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII gesetzlich beitragsfrei unfallversichert.

Es gibt es keine konkrete Festlegung wie viele Stunden die Arbeitsgelegenheiten umfassen soll. Die Arbeitszeit ist jeweils individuell zu bestimmen, sollte aber 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Asylsuchende zu vollschichtigen Tätigkeiten heranzuziehen, ist nicht gestattet. Eine zeitliche Untergrenze gibt es nicht, sodass grundsätzlich auch einmalig anfallende Arbeiten ausgeführt werden können.

Die Zuteilung zu einer Arbeitsgelegenheit erfolgt stets für eine konkrete Maßnahme innerhalb eines konkreten Zeitraums.

Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende können durch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger zur Verfügung gestellt werden.

Eine Arbeitsgelegenheit muss in der Regel gemeinnützig sein. Die Tätigkeit muss ausschließlich und unmittelbar dem Allgemeinwohl dienen und die wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft darf nicht im Vordergrund stehen.

Beispiele für gemeinnützige Tätigkeiten:

  • Landschaftspflege, z. B. Unkrautbeseitigung, Unterstützung bei Reinigungsarbeiten wie etwa Beseitigung von Unrat, Laub etc.
  • Wegebau, z. B. Pflege vorhandener Fuß-, Rad- und Wanderwege
  • Umwelt- und Naturschutz, z. B. Pflege der Randbereiche von Bächen und Flüssen, Erhalt von Moorgebieten
  • Anlage und Pflege von bienenfreundlichen Blühstreifen und Streuobstwiesen etc.
  • einfache Tätigkeiten im Bauhof, Wertstoffhof, Grünanlagenpflege/Gartenbau
  • Umfelderhaltung, z. B. Unterstützung bei Vorbereitungsarbeiten für die Verschönerung der Außenanlagen an Schulen und Kindertagesstätten
  • Soziales, z. B. Sprachvermittlung, einfache und unterstützende Tätigkeiten bei der Tagesstrukturierung von betreuungsbedürftigen älteren Menschen
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen, z. B. Beseitigung von Unrat auf Spiel- und Sportplätzen und sonstigen Freizeiteinrichtungen
  • Arbeitseinsätze bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Naturkatastrophen oder vergleichbaren Ereignissen wie Überschwemmungen nach Starkregen oder Schneechaos, z. B. Aufräumarbeiten
  • Schneeräumen
  • Werkstätten, z. B. Reparatur von gespendeten Altfahrrädern, Altmöbelaufbereitung
  • Möbeltransporte

Wirtschaftliche Gesichtspunkte in Zusammenhang mit den Arbeitsgelegenheiten dürfen keinesfalls im Vordergrund stehen.

Aufgaben, die vom Maßnahmenträger zu erfüllen sind:

  • Anleiterinnen und Anleiter müssen vor Ort zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten dafür müssen vom Maßnahmenträger getragen werden, eine Finanzierung durch den Freistaat Bayern oder aus Mitteln des örtlichen Trägers für Leistungen nach dem AsylbL ist nicht möglich.
  • Soweit erforderlich, muss geeignete Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Erforderliche Nachweise (z. B. Gesundheitszeugnis) werden im Bedarfsfall übernommen. Die Kosten dafür können bei Bedarf und nach vorheriger Abstimmung mit dem örtlichen Träger für Leistungen nach dem AsylbLG übernommen werden.
  • Der Maßnahmenträger muss die bestimmte Stelle tagesaktuell informieren bei Krankmeldung, unentschuldigtem Fehlen bzw. Arbeitsverweigerung sowie bei einem Arbeitsunfall.
  • Über die geleisteten Arbeitsstunden ist ein Arbeitsnachweis zu führen. Dieser wird monatlich an den örtlichen Träger für Leistungen nach dem AsylbLG übermittelt.
  • Da es sich nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt, fallen keine Kosten für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an. Ggf. muss eine Meldung an den Unfallversicherungsträger erfolgen.

  1. Sie können Maßnahmeplätze für Arbeitsgelegenheiten beim örtlichen Träger für Leistungen nach dem AsylbLG melden.
  2. Falls bereits eine bestimmte Person für die Arbeitsgelegenheit ins Auge gefasst wurde, teilen Sie dem örtlichen Träger die persönlichen Daten der betreffenden Person mit.
  3. Bezüglich der Genehmigung der Arbeitsgelegenheit erfolgt eine Einzelfallprüfung durch den örtlichen Träger.
  4. Der örtliche Träger steht als zuständiger Leistungsträger potentiellen Anbietern von Arbeitsgelegenheiten für alle Fragen zu den Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung.

keine

Für die geleistete Arbeit im Zuge der Arbeitsgelegenheiten erhalten die Asylsuchenden eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 Euro pro Stunde. Die Aufwandsentschädigung zählt nicht als Einkommen und wird deshalb zusätzlich zu den Sozialleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt. Mögliche zusätzliche Aufwendungen (beispielsweise Fahrtkosten) können bei entsprechendem Nachweis ebenfalls finanziert werden.

Das Geld wird vom örtlichen Träger für Leistungen nach dem AsylbLG bezahlt, nachdem durch den Maßnahmenträger ein unterschriebener Arbeitsnachweis eingereicht wurde. Dem Maßnahmenträger entstehen hierbei keine Kosten.

Für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach dem AsylbLG bedarf es keiner Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde. Den Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG stehen keine asyl- und ausländerrechtlichen Vorgaben über das Verbot oder die Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Nachweis bezüglich staatlicher oder kommunaler Trägerschaft
      • bei gemeinnützigen Trägern: Freistellungsbescheid des Finanzamts
      • bei Träger der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege: kein Freistellungsbescheid des Finanzamts erforderlich
    • schriftliche Tätigkeitsbeschreibung
    • Bestätigung, dass das Arbeitsergebnis der zu leistenden Arbeit der Allgemeinheit dient

  • § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Landratsamt Ansbach

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Crailsheimstraße 1
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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

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