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Hauptbereich

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, Beantragung einer Beglaubigung

Sie können Ihre Unterschrift oder ein Handzeichen auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen lassen.

Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Dokument von Ihnen stammt. Durch die öffentliche Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen, dass Sie die Vollmacht erteilt haben.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist eine öffentliche Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht sogar zwingend erforderlich. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien zu erwerben, zu belasten oder bestehende Belastungen löschen zu lassen sowie Immobilien zu veräußern. Dies gilt auch für Verfügungen eines Bevollmächtigten über handelsregisterpflichtige Gesellschaftsanteile des Vollmachtgebers.

Sie können Ihre Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung durch die Betreuungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) öffentlich beglaubigen lassen. Darüber hinaus kann auch jede Notarin und jeder Notar Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine Urkundsperson bei einer Betreuungsbehörde steht bei Vollmachten der notariellen Beglaubigung gleich. 

Dies gilt nicht, wenn die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt ist. Während eine notariell beglaubigte Vollmacht auch über den Tod es Vollmachtgebers hinaus fortwirkt, endet die Wirkung einer durch die Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Tritt der Todesfall ein, kann die Vollmacht wegen der auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkten Wirkung der behördlichen Beglaubigung nur für solche Erklärungen verwendet werden, die keiner öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfen.

Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine Urkundsperson einer Betreuungsbehörde gilt Folgendes:

  • Der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin muss volljährig und geschäftsfähig sein.
  • Die persönliche Anwesenheit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin ist erforderlich.
  • Es werden nur Unterschriften oder Handzeichen von natürlichen Personen beglaubigt.
  • Eine Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text ist nicht zulässig.
  • Eine Beglaubigung ist nicht zulässig, wenn der Betreuungsbehörde in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

Möchten Sie Ihr Vorsorgedokument bei einer Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen, müssen Sie die öffentliche Beglaubigung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Betreuungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zunächst beantragen.

  • Es ist eine persönliche Vorsprache bei der Betreuungsbehörde erforderlich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.
  • Zum Termin sind die Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht im Original sowie gültige Ausweisdokumente mitzubringen.

Die Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht kann bereits vorab oder in Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet werden.

keine

Für jede Beglaubigung bei einer Betreuungsbehörde wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.
Im Einzelfall kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Die öffentliche Beglaubigung wird sofort durchgeführt.

  • Es sind keine Unterlagen erforderlich.

  • § 7 Abs. 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
  • § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Landratsamt Ansbach

AdresseLandratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
+49 981 468-0+49 981 468-0
+49 981 468-1119+49 981 468-1119

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

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