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Hauptbereich

Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Erhalt nach Meldung des Versicherungsfalles

Wenn Sie infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit pflegebedürftig werden, können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung Pflegegeld und andere Leistungen erhalten.

Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Träger der Unfallversicherung zahlen Pflegegeld.

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich zum einen nach der Art oder Schwere Ihres Gesundheitsschadens. Zum anderen spielt der Umfang der erforderlichen Hilfe eine Rolle. Beides zusammen ergibt die sogenannte Pflegebedürftigkeit, die mit einem Prozentsatz bemessen wird. Es gibt keine Pflegegradfeststellung wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Aus Ihrem Prozentsatz der Pflegebedürftigkeit ergibt sich die Höhe Ihres Pflegegeldes. Es gibt einen gesetzlich festgelegten Mindest- und einen Höchstbetrag.

Die Pflege zu Hause, sofern sie gewünscht wird, hat Vorrang vor der Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sowohl private Pflegepersonen, beispielsweise Angehörige, als auch professionelle ambulante Dienste können Sie häuslich pflegen.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Pflegebedürftigkeit haben Vorrang vor den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und der zugehörigen Pflegekassen. Wenn Sie also entsprechende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, ruht ein Anspruch auf Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung.

Ein Anspruch auf Pflegeleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ab dem Tag, ab dem Sie hilflos beziehungsweise pflegebedürftig sind. Das heißt, Sie

  • benötigen in erheblichem Umfang die Hilfe anderer Personen
    • für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
    • wegen der Folgen eines Versicherungsfalles
      • Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit

Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft von sich aus ("von Amts wegen"), ob Sie Anspruch auf Pflegeleistungen haben.

  • Die Prüfung beginnt, sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Sie pflegebedürftig sind.
  • Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ermittelt den Prozentsatz der Pflegebedürftigkeit
  • Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.

Sie müssen keinen Antrag stellen. Dennoch steht es Ihnen frei, Pflegeleistungen bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse online oder per Post zu beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihren Unfallversicherungsträger weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Meldung per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

1 bis 2 Wochen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

  • § 44 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (siehe BayernPortal)

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