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Hauptbereich

Ärztliche Behandlung, Informationen zu Kostenübernahme

Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.

Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann

  • der Verhütung von Krankheiten

oder

  • der Früherkennung und Therapie von Krankheiten

dienen.

Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.

Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zzum Beispiel Hausärzte oder Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.

In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über eventuelle Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein

  • § 28 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (siehe BayernPortal)

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