Hauptbereich
Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister, Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
Auswärtige Architekten und Stadtplaner können die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister beantragen.
Die Berufsbezeichnungen "Architektin/Architekt", "Innenarchitektin/Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt" und "Stadtplanerin/Stadtplaner" darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.
Auswärtige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, d.h. solche, die in Bayern weder Wohnsitz noch Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben, dürfen die Berufsbezeichnungen grundsätzlich nur führen, wenn sie
- entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
- wenn sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechenden Listen erfüllen.
Die auswärtigen Architekten und Stadtplaner, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind bzw. in eine deutsche Stadtplanerliste eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen. Sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Über die Führung in dem Verzeichnis auswärtiger Dienstleister wird eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung ausgestellt, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Die Bescheinigung ist auf Antrag um höchstens fünf Jahre zu verlängern.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse.
Das Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau möglich ist.
Entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsland (bei EU-Bürgern gemäß Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie) über Hochschulabschluss und nachfolgende Praxiszeit.
- für den Antragsteller: keine; vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
- bzw. zwei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen bei Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
- Abschlussurkunde der Hochschule
- Nachweise über die nachfolgende Praxiszeit
- Gebührenvorschuss (Nachweis)
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer
- Art. 61 Abs. 2 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach Art. 14a BQFG
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)