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Hauptbereich

Sachverständige, Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung kann in einem Verwaltungsverfahren bei den Industrie- und Handelskammern erlangt werden.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist die in Deutschland vorgesehene, öffentlich-rechtliche und gesetzlich geschützte Auszeichnung für besonders qualifizierte und vertrauenswürdige Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft. Sie kann durch Nachweis der Voraussetzungen nach § 36 Gewerbeordnung in einem Verwaltungsverfahren bei den Industrie- und Handelskammern erlangt werden.

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Industrie- und Handelskammern (IHK) geregelt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Industrie- und Handelskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.

Nach § 36 Gewerbeordnung können Sie als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn
  • ein Bedarf an Sachverständigenleistungen für das beantragte Sachgebiet besteht,
  • keine Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen,
  • Sie eine Niederlassung in Deutschland haben,
  • Sie überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit Gutachten zu erstatten, nachweisen,
  • Sie über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügen,
  • Sie in geordneten, wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
  • Sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten.

Ausländische Ausbildungs-, Befähigungs- und andere Qualifikationsnachweise werden im Verwaltungsverfahren berücksichtigt. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.

Außerdem können Sachverständige mit Qualifikationen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich bestellt werden, wenn der Sachverständige dort für ein bestimmtes Sachgebiet bereits seine Sachkunde nachgewiesen hat, die im Wesentlichen vergleichbar ist, oder er in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Sachverständige im Wesentlichen über die besondere Sachkunde verfügt.

Bei Antragstellern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger überprüfen die Bestellungskörperschaften die persönlichen Voraussetzungen wie auch die fachliche Kompetenz der Bewerber. Zur Unterstützung der fachlichen Überprüfung hat das Institut für Sachverständigenwesen für über fünfzig Sachgebiete Fachliche Bestellungsvoraussetzungen veröffentlicht, die von den Bestellungskörperschaften als bundesweit geltend verabschiedet wurden. Neben den beruflichen und fachlichen Voraussetzungen enthalten die Dokumente teilweise Anforderungen an Gutachten, den Ort der IHK-Fachgremien sowie für einige Gebiete Sachgebietseinteilungen.
 
Bei Antragstellern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger überprüfen die Bestellungskörperschaften die persönlichen Voraussetzungen wie auch die fachliche Kompetenz der Bewerber. Zur Unterstützung der fachlichen Überprüfung hat das Institut für Sachverständigenwesen für über fünfzig Sachgebiete Fachliche Bestellungsvoraussetzungen veröffentlicht, die von den Bestellungskörperschaften als bundesweit geltend verabschiedet wurden (Link siehe Sie unter "Weiterführende Links").

Antragsfristen sind keine zu beachten.

Die Gebühr für die öffentliche Bestellung beträgt zwischen 350 und 3.480 Euro und wird mit Antragstellung erhoben.

Die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachausschüsse und sonstigen Prüfer anfallenden Auslagen sind zusätzlich vom Antragsteller zu erstatten. Es ist regelmäßig mit Kosten in Höhe von 1.000 bis 3.000 Euro, je nach beantragtem Sachgebiet, zu rechnen.

Die IHK wird in der Regel einen angemessenen Kostenvorschuss anfordern.

  • § 36 und 36a Gewerbeordnung (GewO)
  • Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer
  • Richtlinien zur Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammern
  • Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer
  • fachliche Bestellungsvoraussetzungen für die einzelnen Sachgebiete

Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

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Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

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