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Steuerberater/Steuerberaterin, Beantragung der Bestellung
Steuerberater/-innen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Die Bestellung zum Steuerberater ist Voraussetzung, dass sie unbeschränkt geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in deutschem Steuerrecht in Deutschland erbringen dürfen.
Nach bestandener Prüfung oder nach Befreiung von der Prüfung können sie sich als Steuerberater/Steuerberaterin bestellen lassen.
Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Die örtliche Zuständigkeit der Steuerberaterkammern richtet sich nach Ihrer beabsichtigten beruflichen Niederlassung.
Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist die Steuerberaterkammer zuständig, die Sie von der Steuerberaterprüfung befreit hat oder in deren Kammerbezirk Sie die Steuerberaterprüfung abgelegt haben.
Um als Steuerberater bestellt werden zu können, müssen Sie die Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder von der Steuerberaterprüfung befreit worden sein.
Als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine verkürzte Steuerberaterprüfung abzulegen, die sogenannte Eignungsprüfung (siehe unter "Verwandte Themen").
Wenn alle Voraussetzungen für die Bestellung vorliegen, muss die Bestellung als Steuerberater/Steuerberaterin bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.
Diese prüft dann die fachliche und persönliche Eignung im Rahmen des Bestellungsverfahrens.
Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Steuerberaterkammer, welche eine Berufsurkunde ausgestellt. Die antragstellende Person wird in das Berufsregister und in das Amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragen.
Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.
Bearbeitungsgebühr: 200,00 Euro
- Erklärung über die Pflichten als Steuerberater(Erklärung die Berufspflichten zu beachten)
- Beglaubigte Abschrift der Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder über die Befreiung von dieser Prüfung
- Versicherungsbestätigung
- Bei selbständiger Berufsausübung oder als Syndikus-Steuerberater: Bestätigung eines Versicherers oder vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
- Bei ausschließlich unselbständiger Tätigkeit oder freier Mitarbeit bei Personen/Gesellschaften nach § 3 StBerG: Schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers/Auftraggebers über die Beschäftigung des Antragstellers als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter sowie Kopie des Versicherungsscheins des Arbeitgebers/Auftraggebers bzw. entsprechendes Formblatt
- Aktuelles Führungszeugnis der Belegart O(ist bei der Meldebehörde zu beantragen)
- Passbild
(nicht älter als ein Jahr)
- Als Syndikus-Steuerberater: Arbeitgeberbescheinigung und Kopie des AnstellungsvertragsDer Arbeitgeber bestätigt, dass Sie im Bereich der steuerlichen Hilfeleistung tätig sind und erteilt eine unwiderrufliche Nebentätigkeitserlaubnis.
- Nur für Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer:Eine Bescheinigung der zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen.
- §§ 40 ff Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- §§ 34 ff Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)