Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mönchsroth
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen:

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Sägweiher
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Luftbild
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Freibad Kinderbecken
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Limesturm
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Ratsinformationssystem
Dienstleistungen

Hauptbereich

Gesundheitsbonus für private Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, Beantragung

Die Träger der bestimmter privater Berufsfachschulen erhalten neben den gesetzlichen Leistungen Betriebszuschuss und – mittelbar –  dem staatlichen Schulgeldersatz einen Klassenzuschuss (Gesundheitsbonus), wenn sie auf die Erhebung von zusätzlichem Schulgeld  verzichten.

Zweck

Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern über die gesetzliche Schulfinanzierung hinaus an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss. Dieser freiwillige Zuschuss ist an den freiwilligen Verzicht des Trägers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft. Der Freistaat will durch die Förderung eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der nachfolgend aufgezählten Berufe zu entscheiden, die angesichts eines besonders gravierenden Fachkräftemangels in diesen Bereichen der Gesundheitsversorgung von herausgehobener gesellschaftlicher Bedeutung sind:

  • Diätassistentin / Diätassistent,
  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
  • Logopädin / Logopäde,
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
  • Orthoptistin / Orthoptist,
  • pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent,
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
  • Podologin bzw. Medizinische Fußpflegerin / Podologe bzw. Medizinischer Fußpfleger.

Gegenstand

Die Träger privater Berufsfachschulen für Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technischer Assistenten, Physiotherapie, Podologie haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschüsse und – mittelbar – auf Schulgeldersatz.

Für die privaten Berufsfachschulen in den genannten Ausbildungsberufen bezahlt der Freistaat Bayern darüber hinaus einen Gesundheitsbonus in Form eines Klassenzuschusses als freiwillige Leistung ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). Der Schulträger darf dann kein zusätzliches, über die staatliche Finanzierung hinausgehendes, Schulgeld von seinen Schülerinnen und Schülern verlangen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Träger der vorgenannten privaten Berufsfachschulen.

Art und Höhe

Es handelt sich um einen Zuschuss. Die genaue Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Klassengröße und der Beschulungsform (Vollzeit oder Teilzeit).

  • Verzicht des Schulträgers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern

Der Antrag auf Gesundheitsbonus ist bei der Regierung von Mittelfranken zu stellen.

Auf den zu erwartenden Gesundheitsbonus wird den Schulträgern zunächst auf der Basis des Vorjahres eine 1. und gegebenfalls 2. Abschlagszahlung gewährt. Die Festsetzung des Gesundheitsbonus ist im Januar des folgenden Jahres vorgesehen, darauf basierend erfolgt die Auszahlung in weiteren drei bzw. zwei Teilbeträgen. 

Der Antrag ist bis zum 10. November jeden Jahres zu stellen. Dabei sind die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober anzugeben.

keine

Der Schulgeldverzicht schließt nicht aus, die Schülerinnen bzw. Schüler an Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand (z. B. Prüfungsgebühren) zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung muss sich in einem angemessenen, an vergleichbaren privaten Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen.

  • Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis, sowie Prämie für Pflegepädagogik
  • Art. 41 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
  • Art. 45 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
  • Art. 47 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)

Infobereich