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Hauptbereich

Namen des Kindes, Erklärung

Die Vornamen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen. In bestimmten Fällen müssen Sie auch eine Namenserklärung zum Familiennamen des Kindes abgeben.

Vornamen

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, bestimmen sie den bzw. die Vornamen ihres Kindes gemeinsam. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den bzw. die Vornamen aussuchen.

Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,

  • die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
  • die das Kindeswohl beeinträchtigen.

Familienname (Geburtsname)

Bei der Bestimmung des Familiennamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:

Abhängig davon, in welchem Familienstand und in welcher Sorgerechtsstellung Sie sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes befunden haben, müssen Sie ggf. eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben:

  • Sie sind miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen. Das Kind erhält dann automatisch Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
  • Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen und haben das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Sie müssen den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Und zwar entweder den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Auch dann müssen Sie den Geburtsnamen des Kindes bestimmen; entweder den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind automatisch dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind aber auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.

Am einfachsten ist es, wenn Sie die gewünschten Vor- und Familiennamen gleich im Zuge der Geburtsanzeige im Geburtenregister eintragen lassen. Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt an das Standesamt weiter. Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

Tun Sie das nicht, müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt eine Erklärung zur Namensführung des Kindes abgeben.

Bestimmte Erklärungen bedürfen einer öffentlichen Beglaubigung, die neben dem Notar auch das Standesamt vornehmen kann. Allerdings ist hierzu das persönliche Erscheinen der Erklärenden bei der beglaubigenden Stelle erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

Vorname

Geben Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen bekannt, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen.

Familienname (Geburtsname)

Den Geburtsnamen des Kindes müssen Sie dem Standesamt auch innerhalb eines Monats nach der Geburt mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichtet, dem zuständigen Familiengericht eine Mitteilung zu machen.

Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil. Das Kind erhält den Namen dieses Elternteils, falls dieser nicht den Namen des anderen Elternteils für das Kind bestimmt.

keine

Der Name eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dies gilt auch für Kinder, die neben der deutschen eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeit(en) besitzen. Bei Kindern mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte zum ausländischen Namensrecht erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates. Nähere Informationen zu den Möglichkeiten, ggf. durch Erklärung das Recht eines anderen Staates zu wählen, erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

  • §§ 1616 - 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 21 und 22 Personenstandsgesetz (PStG)

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