Hauptbereich
Rundfunk- und Fernsehgebühren, Beantragung einer Befreiung
Beschreibung
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
Von der Beitragspflicht werden auf Antrag natürliche Personen befreit,
- die bestimmte Sozialleistungen erhalten (z.B. Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege in der Kriegsopferfürsorge und im Lastenausgleich),
- die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und nicht bei den Eltern leben,
- die nach dem Bundesversorgungsgesetz sonderfürsorgeberechtigt sind,
- die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
- taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sind.
Der Rundfunkbeitrag wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
- Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Die gewährte Ermäßigung/Befreiung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf den Antragssteller, dessen Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, auf Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
Sonderregelungen bestehen für Befreiungen in besonderen Härtefällen und für Rundfunkempfangsgeräte in bestimmten Einrichtungen.
Voraussetzungen
- Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
- oder Sie sind taubblind
- oder empfangen Blindenhilfe.
Hinweise:
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 EUR überschreiten.
Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.
Verfahrensablauf
Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist schriftlich bei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zu stellen.
Verwenden Sie hierfür das Formular oder das Online-Verfahren.
Wenn Sie das Online-Verfahren verwenden, können Sie die Daten online erfassen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.
Ihr Antrag wird geprüft und Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von wenigen Tagen.
Erforderliche Unterlagen
- Aktueller Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen im Original oder in beglaubigter Kopie. Eine einfache Kopie reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt hat. Sie können auch eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde zur Vorlage bei der GEZ übersenden.
Online Verfahren
Kosten
keine