Hauptbereich
Berufskraftfahrerqualifikation, Überwachung der Ausbildungsstätten und Anzeige der Durchführung des Unterrichts
Beschreibung
Die Regierung der Oberpfalz überwacht für ganz Bayern die Tätigkeit folgender anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE und/oder DE nach § 17 Abs. 2 Fahrlehrergesetz - FahrlG und
- staatlich anerkannte Ausbildungsstätten
Die Regierung der Oberpfalz kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen, die berechtigt sind, zu den Büro- und Geschäftszeiten der Ausbildungsstätte die Unterrichts- und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchzuführen und am Unterricht teilzunehmen.
Die Überprüfung ist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige Ankündigung durchzuführen; bezogen auf eine alleinige Überprüfung der Räume ist die Überprüfung mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.
Inhalt der Überwachung ist insbesondere die Prüfung, ob Schulungen im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts ordnungsgemäß abgehalten wurden bzw. werden; hierbei sind sowohl die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als auch eine etwaige staatliche Anerkennung (mit Auflagen) heranzuziehen.
Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen; im Übrigen kann diese Frist auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
Zum Zwecke der Überwachung sind die Ausbildungsstätten verpflichtet, bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts im Rahmen des BKrFQG folgende Angaben der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
- das Datum,
- den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
- den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der BKrFQV und
- den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
Verfahrensablauf
Die Überwachung der Ausbildungsstätten wird in der Regel von Amts wegen eingeleitet; der zu Überwachende hat bei der Prüfung mitzuwirken. Das Ergebnis der Überwachung wird der zuständigen Regierung/Kreisverwaltungsbehörde mitgeteilt. Sofern in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind, kann durch die Regierung der Oberpfalz der Überwachungsrhythmus auf vier Jahre festgesetzt werden.
Im Übrigen kann das Ergebnis der Überwachung zu weitreichenden Konsequenzen für die Ausbildungsstätte führen.
Neben der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kommt bei gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder für die Weiterbildung in Betracht; bei den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten kann der Widerruf der staatlichen Anerkennung im Raum stehen (zuständig wäre hierbei dann die jeweilige Regierung).
Hinweise
Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen – als gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten – unterliegen der Überwachung durch die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen zuständigen Stellen (Industrie- und Handelskammern).
Fristen
Anzeige von Unterrichten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung: bis spätestens fünf Werktage vorher
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die durchgeführten Unterrichte im Rahmen des BKrFQG (bei der Überwachung vor Ort bereitzuhalten)
- Angaben über das Lehrpersonal, die Unterrichtsräume und die sonstigen Unterrichtsmitteln (bei der Überwachung vor Ort bereitzuhalten)
Kosten
Gebühren: 30,70 - 511,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)
Auslagen (insbesondere für den Sachverständigen/Prüfer) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
- § 11 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
- § 17 Abs. 2 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- § 19 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)