Hauptbereich
Berufskraftfahrerqualifikation, Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte
Beschreibung
Neben den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten dürfen auch gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung anbieten, die in der Regel nötig sind, soweit Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Berufskraftfahrer können die Teilnahme an einer Schulung durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein bei der Kreisverwaltungsbehörde nachweisen.
Voraussetzungen
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung werden staatlich anerkannt, wenn
- sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
- sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
- geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
- eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
- keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die staatliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Hinweise
Sofern gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten (insbesondere CE-/DE-Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe) außerhalb ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrergesetz bzw. außerhalb den Räumen der Betriebsstätte Schulungen im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz anbieten und durchführen wollen, benötigen diese hierfür ebenfalls eine staatliche Anerkennung.
Es sind sodann die oben genannten Voraussetzungen vollumfänglich nachzuweisen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
-
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Gewerbeanmeldung (Kopie)
- Aktueller Handelsregisterauszug
- Führungszeugnis (Belegart „0“ zur Vorlage bei Behörden) des Inhabers der Anerkennung / des verantwortlichen Leiters der Ausbildungsstätte und bei juristischen Personen für al
Kosten
Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand: 51,10 - 511,00 EUR
Auslagen (ggf. für Postzustellungsurkunde) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 19 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- § 5 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
- § 9 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)