Hauptbereich
Europäischer Meeres- und Fischereifonds, Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert Investitionen in die Erwerbsteichwirtschaft und -fischerei aus eigenen Mitteln und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF 2014 - 2021).
Beschreibung
Zweck und Gegenstand
Mit dem EMFF 2014 – 2021 werden Teichwirte und Erwerbsfischer unterstützt, um produktive Investitionen in ihren Betrieben umzusetzen, z. B. Neubau oder Modernisierung von Teichanlagen, Bau von Betriebsgebäuden, Anschaffung von Maschinen und Geräte zur Produktion oder zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischen und Fischerzeugnissen. Ebenso wird die Entwicklung der sog. Fischwirtschaftsgebiete unterstützt. Das sind bestimmte Regionen, die durch die Teichwirtschaft besonders geprägt sind und in denen sich Fischereiliche Lokale Aktionsgruppe zur Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien gebildet haben.
Ziel ist die Förderung einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und innovativen Aquakultur und Binnenfischerei in Bayern.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
- Fischwirtschaftliche Betriebe (Nachweis über die erwerbsmäßige Teichwirtschaft/Fischerei ist vorzulegen.)
- Unternehmen des Handels in der Be- und Verarbeitung von fischwirtschaftlichen Erzeugnissen
- Verbände und Organisationen der Fischerei
Art und Höhe
Die Zuwendung wird als Zuschuss oder Zuweisung (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Bei Umstellung auf ökologische Aquakultur wird die Zuwendung als Festbetrag (Ausgleich für die Mehrkosten bzw. Einkommensverluste) gewährt.
Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 %. Bei Maßnahmen, die von öffentlichen Einrichtungen oder kollektiven Begünstigten durchgeführt werden, ist eine Erhöhung des Fördersatzes möglich.
Die Zuwendung ist begrenzt auf einen Gesamtzuschuss von max. 250.000 EUR je Zuwendungsempfänger. Diese Obergrenze kann im EMFF-Programm höchstens einmal ausgeschöpft werden.
Voraussetzungen
Die Förderung eines Vorhabens setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gesichert erscheint. Zur Bewertung sind geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen auch hervorgeht, dass die Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. Ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:
- Investitionen in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wildlebende Raubtiere,
- Investitionen, die die Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Arbeitsbedingungen verbessern,
- Investitionen in die Standsicherheit von Teichdämmen bei Hochwasser,
- Vorhaben zur Verbesserung der Wasserversorgung und Wasseraufbereitung, inklusive Belüftung zur Produktionsabsicherung.
Verfahrensablauf
Zuwendungen sind schriftlich unter Verwendung der offiziellen Vordrucke bei der Bewilligungsbehörde (= Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu beantragen. Für jeden Maßnahmenbereich (Nummern der Richtlinie) ist ein eigener Förderantrag zu stellen. Dem Antrag ist eine detaillierte Aufstellung der geplanten Maßnahmen bzw. Investitionen mit entsprechenden Angeboten oder einer fundierten Kostenschätzung beizulegen.
Bereich Aquakultur (inkl. Direktvermarktung)
Für Anträge im Bereich Aquakultur wird ab dem 15. Oktober 2019 die zweite Stufe des Auswahlverfahrens mit folgendem Ablauf angewendet:
- Die Antragstellung ist jeweils bis zu den vorgegebenen Antragsendterminen möglich.
- Alle Anträge, die bis zum Antragsendtermin vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingegangen und grundsätzlich förderfähig sind, werden anhand spezifischer Auswahlkriterien mit Punkten bewertet.
- Es erfolgt eine Reihung der Anträge nach erreichter Punktzahl. Anträge mit hoher Punktzahl werden Anträgen mit geringerer Punktzahl vorgezogen, so lange bis das für diese Auswahlrunde verfügbare Budget ausgeschöpft ist.
- Unvollständig eingereichte Anträge sowie Anträge, die aufgrund einer Überschreitung des Budgets nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt.
- Abgelehnte Anträge können zum nächsten Antragsendtermin erneut eingereicht werden, sofern mit dem Vorhaben nicht begonnen wird.
Hinweise
Die Antragstellung endete am 31.12.2021. Bis Ende 2023 werden die bis dahin eingegangenen Anträge bewilligt bzw. abgerechnet.
Ein Nachfolgeprogramm wir voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2022 anlaufen.
Fristen
Die Antragstellung endete am 31.12.2021.
Bis Ende 2023 werden die bis dahin eingegangenen Anträge bewilligt bzw. abgerechnet.
Ein Nachfolgeprogramm wir voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2022 anlaufen.
Erforderliche Unterlagen
-
Folgende Unterlagen sind ggf. mit dem Förderantrag einzureichen:
- Nachweise zur Betriebsgröße laut Nr. 2.3 des Antrags (Flächennachweis oder Verkaufsbelege, Einnahmen-, Überschussrechnung, Unterlagen Fischerzeugerring)
- Detaillierte Aufstellung der geplanten Investitionen mit Angeboten oder fundierter Kos
Rechtsgrundlagen
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/531 der Kommission
- Richtlinie zur Förderung der Fischerei in Bayern im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds EMFF (EMFF-Richtlinie)
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates