Dienstleistungen: Gemeinde Mönchsroth

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Bergbau, Erklärung der Bestellung einer Aufsichtsperson

Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus bergrechtlichen Vorschriften ergeben, zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes kann eine Aufsichtsperson (verantwortliche Person) nach §§ 58 ff Bundesberggesetz bestellt werden.

Beschreibung

Die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Ordnung in einem Betrieb, der dem Bergrecht untersteht, liegt zunächst beim Bergwerksunternehmer, repräsentiert durch den Vorstand des Unternehmens bzw. bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen.

Die Verantwortung für die Leitung und Beaufsichtigung einzelner Betriebsteile kann an weitere Aufsichtspersonen (verantwortliche Personen) delegiert werden (§§ 58 ff Bundesberggesetz - BBergG). Die Beantragung zur Namhaftmachung zur Verantwortungsübertragung (Bestellung) muss schriftlich erfolgen (§ 60 Abs. 1 BBergG).

In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Es ist durch innerbetriebliche Anordnungen sicherzustellen, dass die verantwortlichen Personen ihre Aufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wahrnehmen können.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Bestellung zu einer verantwortlichen Person:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • Fachkunde

Verfahrensablauf

Reichen Sie bei der zuständigen Stelle das Formblatt (siehe unter "Formulare") über die Bestellung einer Verantwortlichen Person nach §§ 58 ff Bundesberggesetz ein.

Zuständiges Amt

Regierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
+49 921 604-0
+49 921 604-41258
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: {zeit}

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