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Gebündelter Bedarfsverkehr, Beantragung einer Genehmigung
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen im gebündelten Bedarfsverkehr unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Gebündelter Bedarfsverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehrs mit PKW. Bei dieser Verkehrsform werden Beförderungsaufträge verschiedener Fahrgäste entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt (Einzelsitzplatzvermietung). Das Unternehmen darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen. Es dürfen Fahrtaufträge grundsätzlich nur innerhalb der Gemeinde ausgeführt werden, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat.
Insbesondere im Stadt- und Vorortverkehr hat der Unternehmer eine festgelegte Bündelungsquote zu erreichen.
Die Genehmigungsbehörde legt einzelne tarifbezogene Regelungen (insbesondere Mindestbeförderungsentgelte) fest. Sie kann darüber hinaus weitere Anforderungen an die Beförderung von Personen im gebündelten Bedarfsverkehr regeln (z. B. Rückkehrpflicht, Bediengebiet, Barrierefreiheit, Emissionsvorgaben, Sozialstandards).
Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Eine Wiedererteilung ist möglich.
Weitere Auskünfte zum gebündelten Bedarfsverkehr erteilt die örtlich zuständige Bezirksregierung.
Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 13 Abs. 1, 5a des Personenbeförderungsgesetzes und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr geregelt.
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
- Das Unternehmen muss sicher und finanziell leistungsfähig sein.
- Der Betriebssitz oder die Niederlassung des Unternehmens muss im Inland sein (im handelsrechtlichen Sinn).
- Keine Gefährdung der Verkehrseffizienz
Die Genehmigung für die Ausführung eines gebündelten Bedarfsverkehrs müssen Sie bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen.
Diese führt ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen fordert sie Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von
- Gemeinden,
- Gewerbeaufsichtsbehörden,
- der Industrie- und Handelskammer,
- den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Keine
Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des prüffähigen Antrages über Ihren Antrag.
Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das rechtzeitig (innerhalb der ersten drei Monate) in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
- Es sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
- Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist
- Vorgesehene Tarife
- Darstellung des Bündelungs- / Anmeldeprozesses und geplante Bündelungsquote
- Angaben zu den Emissionsstandards der eingesetzten Fahrzeuge
- Angaben zur Barrierefreiheit der eingesetzten Fahrzeuge
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
- von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und
- für sich selbst, sofern Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Eigenkapitalbescheinigung und - falls erforderlich - Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
- Nachweis der fachlichen Eignung
- wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen:
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Nachweise der fachlichen Eignung
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
- § 50 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- § 15 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)