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Hauptbereich

Auslandsaufenthalt, Inanspruchnahme von Hilfen im Notfall

Deutsche, die während ihres Auslandsaufenthaltes in eine Notsituation geraten, können sich an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung wenden.

Deutsche Auslandsvertretungen sind in der Regel Botschaften oder Generalkonsulate. Beispielsweise können sie

  • Ihnen bei Passverlust einen Reiseausweis zur Rückkehr nach Deutschland ausstellen,
  • Ihnen bei Geldverlust Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freundinnen und Freunden zu Hause vermitteln,
  • Ihnen schnelle Überweisungswege aufzeigen,
    • zum Beispiel Blitzgiro, telegrafische Postüberwei-sung, Western Union Money Transfer oder
    • in Ländern, in denen diese Überweisungswege nicht vorhanden sind, eine Überweisung über die Auslandsvertretung,
  • Ihnen anwaltliche oder ärztliche Hilfe sowie Dolmetsch- oder Übersetzungsdienste vermitteln,
  • Ihnen im Falle einer Festnahme auf Wunsch die anwaltliche Vertretung vermitteln und Ihre Angehörigen unterrichten,
  • veranlassen, dass Sie als Angehöriger vom Tod einer oder eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland erfahren, und Ihnen vor Ort Bestattungsinstitute für die Erledigung der Formalitäten vermitteln,
  • Ihnen bei Vermisstenfällen helfen, zum Beispiel indem sie die Polizei vor Ort einschalten und Sie in Gesprächen mit örtlichen Behörden unterstützen,
  • bei Insolvenz des Reiseveranstalters Hilfestellung leisten,
  • in Krisensituationen und bei Evakuierungen unterstützen.

Die deutschen Vertretungen können Ihnen helfen, wenn anderweitige Hilfe nicht möglich ist. Für Sie bestehen in diesem Fall weitreichende Mitwirkungs- und Darlegungspflichten. Es gilt der Grundsatz "Hilfe zur Selbsthilfe". Geleistete finanzielle Hilfe stellt eine Sozialleistung dar, die gebührenpflichtig und rückzahlbar ist.

  • objektive Notlage, aus der sich die betroffene Person nicht selbst und nicht durch Dritte befreien kann
  • deutsche Staatsangehörigkeit der betroffenen Person

Kontaktieren Sie die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung.

  • Wenn Sie Ihren Pass verloren haben, müssen Sie die Auslandsvertretung persönlich aufsuchen.
  • Bei Notfällen ist es von der Situation abhängig, wie Sie in Kontakt treten.
  • Je nach Anliegen und Notsituation ist es möglich, dass
    • es ein passendes Formular gibt oder ein formloser Antrag ausreicht,
    • die Schriftform erforderlich ist (z.B. unterschriebener Antrag),
    • Sie persönlich erscheinen müssen.

Es gibt keine Frist, allerdings ist keine Hilfe für die Vergangenheit möglich.

Konsularische Hilfeleistungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich im Wesentlichen nach dem Aufwand. Mit Stundensätzen in zwei- bis dreistelligen Eurobeträgen ist zu rechnen. Bitte klären Sie mit der Auslandsvertretung möglicherweise entstehende Kosten ab.

  • situationsabhängig, notfalls sofort
  • Beispiel: Bei Passverlust dauert die Bearbeitung in der Re-gel einen Werktag.

Vor Antritt jeder Auslandsreise sollten Sie klären, ob Sie einen angemessenen Krankenversicherungsschutz haben, der im Notfall auch einen Rettungsflug nach Deutschland abdeckt. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz müssen Sie entsprechende vor Ort anfallende Kosten tragen. Dies kann schnell alle Ersparnisse aufzehren. Diese Kosten können nicht von deutschen Auslandsvertretungen übernommen werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Ihnen die Ausreise verweigert wird, falls Sie beispielsweise Rechnungen im Krankenhaus nicht bezahlen können.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • bei Passverlust: Verlust- beziehungsweise Diebstahlsanzeige bei der Polizei

  • § 5 Absatz 1 Konsulargesetz (KonsG)
  • §25 Konsulargesetz (KonsG)
  • Bundesgebührengesetz (BGebG)
  • Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV)

Deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate)

Auswärtiges Amt (siehe BayernPortal)

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