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Ärztinnen und Ärzte, Beantragung einer EU-Konformitätsbescheinigung
Wenn Sie Ihr Humanmedizinstudium in Deutschland abgeschlossen haben und danach im EU-Ausland arbeiten möchten, benötigen Sie in vielen Fällen eine EU-Konformitätsbescheinigung.
Sie haben Ihr Studium der Humanmedizin in Deutschland abgeschlossen und möchten im EU-Ausland arbeiten? In diesem Fall benötigen Sie eine EU-Konformitätsbescheinigung. Diese bestätigt, dass Ihre ärztliche Grundausbildung den Mindestanforderungen der Europäischen Union (EU) entspricht.
Die EU-Konformitätsbescheinigung erleichtert Ihnen die Anerkennung Ihrer Ausbildungsnachweise. Behörden im Ausland verlangen die EU-Konformitätsbescheinigung regelmäßig im Rahmen des Anerkennungsverfahrens beziehungsweise Zulassungsverfahrens zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit.
Beantragung
Wie Sie Ihre EU-Konformitätsbescheinigung beantragen, ist abhängig davon, wann und wo Sie Ihren Abschluss erhalten haben.
Wenn Sie Ihr Medizinstudium nach dem 20. Dezember 1976 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) abgeschlossen haben, können Sie eine EU-Konformitätsbescheinigung online oder schriftlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.
Wenn Sie Ihr Medizinstudium bis zum 20. Dezember 1976 in der BRD abgeschlossen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Landesbehörde.
Wenn Sie Ihr Medizinstudium in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgeschlossen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Landesbehörde.
Eine EU-Konformitätsbescheinigung Ihrer Weiterbildung zum Facharzt erhalten Sie bei der zuständigen Landesärztekammer. Da diese für das Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren im Zielland häufig nicht ausreicht, sollten Sie zusätzlich die EU-Konformitätsbescheinigung Ihrer Grundausbildung beantragen.
Wenn Sie Ihr Medizinstudium im EU-Ausland, in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen haben, sind die Behörden des jeweiligen Staates zuständig.
- Sie können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Humanmedizin in Deutschland nachweisen.
Wenn Sie Ihr Studium der Humanmedizin nach dem 20. Dezember 1976 in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, können Sie die EU-Konformitätsbescheinigung online oder schriftlich per Post beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.
Online-Antragstellung
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- für die Antragstellung über das Bundesportal benötigen Sie ein BundID-Nutzerkonto.
- Laden Sie Ihre Unterlagen direkt hoch, entweder
- als elektronische Originaldokumente oder
- als amtlich beglaubigte elektronische Kopien oder
- schicken Sie Ihre Unterlagen als amtlich beglaubigte Kopien per Post.
- Das BfArM prüft Ihren Antrag und meldet sich bei Rückfragen oder unvollständigen Unterlagen bei Ihnen.
- Nach positiver Prüfung Ihres Antrags sowie Ihrer Unterlagen erhalten Sie die EU-Konformitätsbescheinigung als elektronisch gesiegeltes Dokument in Ihr Nutzerkonto-Postfach oder per Post.
Schriftliche Antragstellung
- Senden Sie ein formloses Anschreiben zusammen mit Ihren Nachweisen per Post an das BfArM.
- Bitte machen Sie im Anschreiben folgende Angaben:
- Name,
- Anschrift (für den Versand der Bescheinigung),
- E-Mail-Adresse,
- Telefonnummer,
- optional, wenn Sie früher schon eine EU-Konformitätsbescheinigung vom BfArM erhalten haben: damaliges Aktenzeichen.
- Das BfArM prüft Ihren Antrag und meldet sich bei Rückfragen oder unvollständigen Unterlagen bei Ihnen.
- Nach positiver Prüfung Ihres Antrags sowie Ihrer Unterlagen erhalten Sie die EU-Konformitätsbescheinigung per Post.
- Wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse mitteilen, können Sie die Bescheinigung auch als elektronisch gesiegeltes Dokument erhalten.
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Anhang V Nummer 5.1.1. (Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung) der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- § 12 Absatz 7 Bundesärzteordnung (BÄO)