Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mönchsroth
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen:

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Sägweiher
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Luftbild
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Freibad Kinderbecken
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Limesturm
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Ratsinformationssystem
Dienstleistungen

Hauptbereich

Sozialgerichtsverfahren, Einreichung einer Klage beim Sozialgericht

Sie können bei Streitigkeiten über sozialrechtliche Ansprüche eine Klage beim Sozialgericht einreichen.

Bei Streitigkeiten über sozialrechtliche Ansprüche können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit angerufen werden. Nach dem Sozialgerichtsgesetz gibt es

  • Sozialgerichte (1. Instanz),
  • Landessozialgerichte (2. Instanz) und
  • das Bundessozialgericht in Kassel (3. Instanz).

Die Zuständigkeit der Sozialgerichte erstreckt sich auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Alterssicherung für Landwirte), der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung, der Kriegsopferversorgung und dem Kassenarztrecht sowie auf andere gesetzlich zugewiesene Rechtsgebiete (z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Elterngeld, Bayerisches Familiengeld, Pflegeversicherung, Bayerisches Blindengeld, Soldatenversorgung, Impfschäden, Opfer von Gewalttaten, Ausweis für schwerbehinderte Menschen).

Die Sozialgerichte sind nicht zuständig für Streitsachen aus der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und dem Lastenausgleich (hierfür sind die Verwaltungsgerichte zuständig).

Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Klägerin bzw. der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren bzw. seinen Aufenthaltsort hat; steht sie bzw. er in einem Beschäftigungsverhältnis, kann sie bzw. er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Hat die Klägerin bzw. der Kläger ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Beklagte ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren bzw. seinen Aufenthaltsort hat.

Für die Prozessvertretung gilt, dass die Beteiligten in der 1. und 2. Instanz den Prozess selbst führen oder sich durch Bevollmächtigte (z. B. Verbandsvertreterinnen / Verbandsvertreter, Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, volljährige Familienangehörige, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberinnen / Arbeitgebern) vertreten lassen können. Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang durch Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt oder Verbandsvertreterinnen / Verbandsvertreter, ausgenommen für Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind hierbei heranzuziehen, das Gericht ist jedoch nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Das Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.  Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Soweit die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, kann das Sozialgericht zur Verfahrensbeschleunigung ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richterinnen bzw. ehrenamtliche Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden.

Eine Klage kann bei Rechtsstreitigkeit über sozialrechtliche Ansprüche eingereicht werden.

Das Verfahren beginnt mit der Klage zum Sozialgericht, die schriftlich, über den elektronischen Rechtsverkehr oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingereicht werden muss. Die Einreichung einer Klage mittels E-Mail ist unzulässig, jedoch steht auch Bürgern der elektronische Rechtsverkehr zur Verfügung. Informationen wie Sie digital mit dem Gericht kommunizieren können finden Sie über weiterführende Links unter Hinweisen zum elektronischen Rechtsverkehr. Grundsätzlich ist die Klage gegen einen Verwaltungsakt erst nach einem vorausgegangenen Vorverfahren (sogenanntes Widerspruchsverfahren) zulässig, das mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen wird.

Klage zum Sozialgericht muss in der Regel innerhalb eines Monats (bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von 3 Monaten) nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eingereicht werden.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt (Ausgangsbescheid der Behörde) erlassen hat, einzureichen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger oder einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist.

Gerichtskosten entstehen keine für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind; die anderen Beteiligten (z. B. Versicherungsträger) müssen für jede Streitsache unabhängig vom Ausgang des Rechtstreits eine Gebühr entrichten. In den übrigen Verfahren (z. B. zwischen Arbeitgebern und Versicherungsträgern, Versicherungsträgern untereinander oder Ärzten und Kassenärztlichen Vereinigungen) fallen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz an.

Die Vertretungskosten muss in allen Instanzen jeder Beteiligte zunächst selbst tragen. Das Gericht hat jedoch im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Kosten der Behörden und Versicherungsträger sind bis auf wenige Ausnahmen nicht zu erstatten. Im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich die anwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wonach in der Regel nach Betragsrahmengebühren abgerechnet wird. Je nach Tätigkeit kann der Rechtsanwalt dabei in einem Rechtsstreit etwa eine Verfahrens-, eine Termins- und eine Einigungsgebühr verdienen. Außerdem sind dem Anwalt die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Kann eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter die Kosten vor Gericht nachweislich nicht aufbringen und ist sie bzw. er nicht durch eine Verbandsvertreterin bzw. einen Verbandsvertreter vertreten, so kann sie bzw. er Prozesskostenhilfe beantragen und der von ihr bzw. ihm bestimmte bzw. auf ihren bzw. seinen Antrag hin eine vom Gericht ausgewählte Rechtsanwältin bzw. ein vom Gericht ausgewählter Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Für die Zwangsvollstreckung gelten grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit bestimmten Abweichungen hinsichtlich der Vollstreckbarkeit. Vollstreckungen zugunsten von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts richten sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

  • Ausgangsbescheid, welcher der Klageschrift zu Grunde liegt
  • ergangener Widerspruchsbescheid

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  • § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Buch 8 Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Bayerisches Landessozialgericht

AdresseBayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München
+49 89 2367-1+49 89 2367-1
+49 89 2367-290+49 89 2367-290

Sozialgericht Nürnberg

AdresseSozialgericht Nürnberg
Weintraubengasse 1
90403 Nürnberg
+49 911 20583-0+49 911 20583-0
+49 911 2419303+49 911 2419303

Behörden - Ausgangsbehörden

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Infobereich