Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mönchsroth
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen:

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Sägweiher
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Luftbild
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Freibad Kinderbecken
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Limesturm
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Ratsinformationssystem
Dienstleistungen

Hauptbereich

Volksbegehren und Volksentscheid, Informationen

Volksentscheid und Volksbegehren sind Instrumente der direkten Demokratie.

Bayern ist nach der Bayerischen Verfassung eine repräsentative Demokratie, in der der Wille des Volkes durch das von ihm gewählte Parlament ausgeübt wird. Ergänzt wird diese parlamentarisch-repräsentative Ordnung aber durch folgende Elemente der unmittelbaren Demokratie, der nach der Bayerischen Verfassung ebenfalls ein hohes Gewicht zukommt:

  1. die Volksgesetzgebung, wonach durch ein Volksbegehren eine Gesetzesvorlage eingebracht und ggf. über sie ein Gesetzesbeschluss durch einen Volksentscheid (mit einfacher Mehrheit) gefasst werden kann; auch verfassungsändernde Gesetze können im Wege der Volksgesetzgebung beschlossen werden, sie bedürfen aber nicht nur der Mehrheit der Abstimmenden, sondern auch der Zustimmung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten (qualifizierte Mehrheit, auch Quorum genannt),
  2. das obligatorische Verfassungsreferendum, wonach jeder Beschluss des Landtags auf Änderung der Verfassung dem Volk zur Entscheidung vorzulegen ist. Der entsprechende Beschluss des Landtags bedarf einer Zweidrittelmehrheit der (gesetzlichen) Mitgliederzahl, bei 203 Abgeordneten in der aktuellen Wahlperiode (einschließlich der insgesamt 23 Überhang- und Ausgleichsmandate) sind demnach mindestens 136 Stimmen notwendig; für die Zustimmung im anschließenden Volksentscheid ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen ausreichend, unabhängig davon, wie viele Stimmberechtigte am Volksentscheid teilnehmen,
  3. die Abberufung des Landtags durch Volksentscheid auf Antrag von einer Million stimmberechtigter Staatsbürger.

Ausführliche Informationen über alle allgemeinen Fragen zu Volksbegehren und Volksentscheiden einschließlich der gesetzlichen Grundlagen erhalten Sie in den Internetangeboten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Landeswahlleiters beim Bayerischen Landesamt für Statistik.

  • Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG)
  • Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

AdresseBayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Odeonsplatz 3
80539 München
+49 89 2192-01+49 89 2192-01
+49 89 2192-12225+49 89 2192-12225

Bayerisches Landesamt für Statistik

AdresseBayerisches Landesamt für Statistik
Nürnberger Str. 95
90762 Fürth
+49 911 98208-0+49 911 98208-0
+49 911 98208-6131+49 911 98208-6131

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Infobereich