Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mönchsroth
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen:

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Sägweiher
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Luftbild
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Freibad Kinderbecken
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Limesturm
TOLERANT, LEBENSWERT, OFFEN
Ratsinformationssystem
Dienstleistungen

Hauptbereich

Abgrabung, Beantragung einer Abgrabungsgenehmigung

Sie benötigen grundsätzlich eine Abgrabungsgenehmigung, um eine Abgrabung durchzuführen. Davon ausgenommen sind insbesondere kleinere Abgrabungen.

Eine Abgrabungsgenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Abgrabung auszuführen. Nicht genehmigungspflichtig sind insbesondere Abgrabungen mit einer Grundfläche von maximal 500 m² und gleichzeitig einer Tiefe von maximal 2 m. Die Genehmigungspflicht entfällt also nur, wenn beide Maße nicht überschritten werden.

Abgrabung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben

Findet die Abgrabung im Rahmen eines Bauvorhabens statt, müssen Sie keine Abgrabungsgenehmigung beantragen.

Nicht genehmigungspflichtige Abgrabung

Ist die Abgrabung nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Abgrabungsgenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Abgrabungsgenehmigung

Führen Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgrabung ohne die erforderliche Abgrabungsgenehmigung aus, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können dafür mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € belegt werden.

Die beantragte Abgrabungsgenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen der Abgrabung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.

Verfahren mit oder ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Verfahren hängt insbesondere davon ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Die untere Abgrabungsbehörde führt eine solche durch, wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Abgrabung mit einer Abbaufläche von mehr als 10 Hektar beantragen. Dies gilt ebenso für Abgrabungen mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar in einem Schutzgebiet, einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet. Liegt die Abbaufläche zu mehr als einem Hektar in einem Biotop, führt die untere Abgrabungsbehörde ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

Die untere Abgrabungsbehörde hat im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen:

  • die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie
  • die Öffentlichkeit.

Es ist gerade nicht erforderlich, dass Sie die Nachbarn selbst beteiligen, da diese im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Möglichkeit haben, sich zu äußern.

Liegt hingegen keiner der oben genannten Fälle vor, führt die untere Abgrabungsbehörde keine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Für Sie bedeutet das, dass Sie den Abgrabungsplan vor Einreichung zunächst den Nachbarn des Abgrabungsgrundstücks zur Zustimmung vorlegen müssen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.

Schriftliche Einreichung

  • Reichen Sie, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, den Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Abgrabungsgrundstück liegt. Falls die Gemeinde nicht selbst untere Abgrabungsbehörde ist, leitet sie den Abgrabungsantrag mitsamt ihrer Stellungnahme an die untere Abgrabungsbehörde weiter. 
    Ausnahme: Im Zuständigkeitsbereich der unteren Abgrabungsbehörden, die Landratsämter sind und eine digitale Einreichung ermöglichen, müssen Sie den schriftlichen Antrag direkt bei der unteren Abgrabungsbehörde einreichen. Welche Landratsämter dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt – so erforderlich – durch die untere Abgrabungsbehörde.
  • Reichen Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein.
  • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Über den Antrag entscheidet die untere Abgrabungsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte), ggf. nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Digitale Einreichung

Eine digitale Einreichung von Abgrabungsanträgen ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Abgrabungsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

  • Der Abgrabungsantrag kann, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden.
  • Die vorgegebenen Formulare werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
  • Der Abgrabungsplan wird im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
  • Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
  • Der digitale Abgrabungsantrag gelangt direkt zur unteren Abgrabungsbehörde. Soweit die untere Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde ist, nimmt sie die Beteiligung der Gemeinde vor.

keine

Die Gebühren für eine Abgrabungsgenehmigung sind abhängig von der Menge des verwertbaren Abbauguts.

  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut bis zu 50.000 m³ 100 EUR zuzüglich 25 EUR je angefangene 1.000 m³
  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 50.000 m³ bis zu 500.000 m³ 1.350 EUR zuzüglich 55 EUR je 50.000 m³ übersteigende angefangene 10.000 m³
  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 500.000 m³ 3.825 EUR zuzüglich 110 EUR je 500.000 m³ übersteigende angefangene 50.000 m³
  • Bei anderen selbständigen Abgrabungen 50 bis 2.000 EUR

Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, erhöht sich die Gebühr um 40 %.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens, der aktuellen Auslastung der Behörde sowie davon, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ab.

Beantragen Sie bei genehmigungspflichtigen Abgrabungen die Abgrabungsgenehmigung und warten Sie ab, bis Ihnen diese erteilt wurde, bevor Sie mit der Ausführung beginnen.

  • aktueller Katasterauszug
  • Lageplan

    (M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)

  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

  • Art. 9 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG)
  • Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
  • Art. 78a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
  • Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)
  • Art. 9 Abs. 1 S. 5 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG)

Bauantragsformular
Bauantragsformulare (alle)
Baubeschreibung zum Bauantragsformular

Landratsamt Ansbach

AdresseLandratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
+49 981 468-0+49 981 468-0
+49 981 468-1119+49 981 468-1119

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Infobereich