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Hauptbereich

Grundstückswerte, Beantragung eines Obergutachtens

Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern kann mit der Erstellung eines Obergutachtens beauftragt werden.

Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern ist ein selbstständiges und unabhängiges Sachverständigengremium, das sich zu Beginn seiner Amtsperiode aus einem Vorsitzenden und 25 ehrenamtlichen weiteren Gutachtern zusammensetzt. Er erstellt u.a. Obergutachten auf Antrag eines Gerichts, wenn schon das Gutachten eines örtlichen Gutachterausschusses vorliegt.

Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses werden von der Regierung von Niederbayern wahrgenommen. Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis können gegen Kostenerstattung Personal und Sachmittel eines örtlichen Gutachterausschusses in Anspruch genommen werden. Mittels Verwaltungsvereinbarung ist die Geschäftsstelle der Stadt Landshut zugeordnet. 

Obergutachten werden nur auf Antrag eines Gerichtes bei Vorliegen eines durch den örtlichen Gutachterausschuss erstellten Gutachtens gefertigt.

Anträge auf Erstellung von Obergutachten werden bei der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses schriftlich gestellt. Eine Entscheidung über die Annahme des Auftrags entfällt wegen der gesetzlichen Verpflichtung.

Gebühren gem. § 15 der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – BayGaV) 

In der Regel ist von einem Bearbeitungszeitraum bei der Verkehrswertermittlung zwischen drei und sechs Monaten auszugehen.

  • Sämtliche wertermittlungsrelevanten Unterlagen, die dem Oberen Gutachterausschuss selbst nicht zugänglich sind.Diese Unterlagen werden fallspezifisch vom Oberen Gutachterausschuss angefordert.

  • §§ 16 ff. Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Bayerische Gutachterausschussverordnung – BayGaV)
  • § 198 Baugesetzbuch (BauGB)

Stadt Landshut

AdresseStadt Landshut
Altstadt 315
84028 Landshut
+49 871 88-0+49 871 88-0
+49 871 24570+49 871 24570

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

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